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TÄGLICH SCHNEERÄUMEN IST PFLICHT PDF Drucken E-Mail

Sieben Tage in der Woche - Wenn viel Schnee fällt und Rutschpartien an der Tagesordnung sind, müssen Hauseigentümer und auch Mieter die Schneeschaufeln in die Hand nehmen. Die Räum- und Streupflicht gilt an sieben Tagen in der Woche. Werktags (auch am Samstag) bis spätestens 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 7.45 Uhr müssen die Gehwege vom Schnee befreit werden. Mindestens soweit, dass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Gibt es vor dem Grundstück keinen Gehweg, muss trotzdem ein ausreichend breiter Streifen – ein Meter breit - für Fußgänger am Rand der Straße geräumt sein. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke, nicht befahrene Wohn- und Verbindungswege und Wegflächen vor Geschäften. Reif- und Eisglätte können mit Sand, Rollsplitt oder anderen geeigneten Mitteln beseitigt werden. Ätzende Stoffe wie Streusalz sind allerdings nicht erlaubt. Zur Verhütung von Sturzgefahren für Passanten müssen Anlieger kontinuierlich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den ganzen Tag über bis abends 20 Uhr wiederholen.

Wenn es allerdings zum Beispiel bei starkem und andauerndem Schneefall dazu kommt, dass Räumen und Streuen „sinnlos“ wird, besteht nach der Rechtssprechung eine vorübergehende Befreiung von dieser Pflicht. Nach dem Abklingen der starken Niederschläge setzt diese aber wieder ein. Bei anhaltender überfrierender Nässe muss allerdings wiederholt gestreut werden. Bei Bedarf ist auch Vorbeugung mehr als ratsam. Das heißt, Hausbesitzer oder Mieter muss im Voraus sicher stellen, dass der Bürgersteig ausreichend präpariert und damit verkehrstauglich ist, wenn es gewiss ist, dass es in kommenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht besteht, glatt wird. Ist ein Anlieger wegen Krankheit, Alter oder beruflichen Gründen nicht in der Lage, die witterungsbedingten Widrigkeiten zu entfernen, dann ist er zur rechtzeitigen Vorsorge verpflichtet und muss zusehen, dass ersatzweise andere Personen dafür Sorge tragen.


Ein Hauseigentümer kann seine Räum- und Streupflicht auch auf seine/n Mieter übertragen. Allerdings muss das klar und eindeutig vereinbart sein. Am Besten ganz deutlich im Rahmen eines Mietvertrags. Wird beispielsweise im Mietvertrag nur auf eine Hausordnung hingewiesen, ohne dass sie separat unterschrieben wurde, ist der Passus nicht wirksam. Dennoch darf sich der Eigentümer nicht damit begnügen, die Räum- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. In regelmäßigen Abständen muss er sich davon überzeugen, dass der/die Mieter ihre Pflichten – im Herbst auch das Beseitigen von Laub - ordnungsgemäß erfüllen.

HAFTUNG BEI UNFALL
Die Frage der Haftung stellt sich, wenn im Winter auf dem Gehweg des Anliegers ein Unfall passiert. Grundsätzlich trägt hier der Geschädigte die Beweislast: Er muss beweisen, dass zum Zeitpunkt des Unglücks die Voraussetzungen für das Räumen und Streuen bestanden haben. Ist die Räum- und Streupflicht vernachlässigt worden, kann das teuer werden. Ggf. sind Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Behandlungskosten zu leisten. Da ist es in jedem Fall ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche abdeckt und eventuell auch anfallende Prozesskosten übernimmt. (bk)
Genauere Informationen zur Räum- und Streupflicht in Dachau gibt es unter:  www.dachau.de

 
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