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Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, durch Austausch von Informationen die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftliche Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht gewerblicher Art (ausländische Einrichtungen) im Gebiet der EU sicherzustellen. Mit der Zinsinformationsverordnung ( ZIV) hat Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt. Die Regelung beschränkt sich nur auf grenzüberschreitende Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen bleiben hiervon unberührt. Banken in Deutschland sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die genannten Zinseinkünfte Kontrollmitteilungen zu erteilen. Das BZSt leitet die Meldungen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der anderen europäischen Staaten weiter. Die von den ausländischen Steuerbehörden übermittelten Informationen über Zinszahlungen ausländischer Zahlstellen an in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger leitet das BZSt an die zuständige inländischen Finanzämter weiter. |
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bei Vermittlung von bestimmten Versicherungsverträgen mit ausländischen Versicherungsunternehmen
Der Gesetzgeber hat in § 45d Abs. 3 EStG eine Anzeigepflicht für inländische Versicherungsvermittler eingeführt, die be stimmte Versicherungsverträge mit im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen vermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2008; betroffen sind nur Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (i.d.R. Kapitallebensversicherungen). Die Anzeigepflicht wird erfüllt durch die Übermittlung der Daten in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Eine erstmalige Übermittlung hat jedoch erst am 30. März 2011 zu erfolgen, da die technische Umsetzung dieser neuen Vorschrift noch einige Zeit benötigt. Vorher eingehende Meldungen (besonders in Papierform) erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen. Sobald die techni schen Übermittlungswege eingerichtet und die Anforderungen an den Datensatz-Aufbau be stimmt sind, werden diese auf der Internet-Seite des Bundeszentralamtes für Steuern veröf fentlicht. Bis dahin sind die Daten im Unternehmen vorrätig zu halten. |
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