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Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 2010 PDF Drucken E-Mail

Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden – Entsprechendes gilt für das Kindergeld. In diesen Fällen ist jedoch eine Einkunftsgrenze zu beachten. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen für die Eltern weg. Die Grenze beträgt für das Jahr 2010 Euro 8.004. Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen. Zu beachten: Werbungskosten.....

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes können die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z.B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel). Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.924 € unschädlich.


Sozialversicherung
Darüber hinaus mindern die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bzw. zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die maßgeblichen Einkünfte. Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht.

Kapitaleinkünfte
Zu beachten ist ferner, dass etwaige Kapitaleinkünfte des Kindes – auch wenn sie der Abgeltungsteuer unterliegen – zu berücksichtigen sind; sie werden aber um den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € vermindert (ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist seit 2009 nicht mehr möglich). Das bedeutet, dass Kapitalerträge künftig zumindest bis zu dieser Höhe ohne Auswirkungen auf die Kjndervergünstigungen bleiben; bezieht das Kind keine anderen Einkünfte, sind Kapitalerträge mindestens bis zu einer Höhe von 8.805 € unschädlich.

 
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