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Kleinere und mittlere Betriebe - Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden und Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20% der Aufwendungen gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2009 in Betracht. Bei geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro – die steuerliche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschreibung kann dann im Zeitpunkt der Investition (wenn diese innerhalb von drei Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres im Inland (faust) ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Die Größenmerkmale, bis zu denen eine Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen in Betracht kommen, sind übergangsweise für Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 erhöht worden: Das Betriebsvermögen von Bilanzierenden darf am Schluss des Wirtschaftsjahres 335.000 Euro, Bei Land- und Forstwirten den Wirtschaftswert von 175.000 Euro nicht überschreiten; für Freiberuflicher und Selbständige, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, gilt eine Gewinngrenze in Höhe von 200.000 Euro. Zu beachten ist, dass die Größengrenzen im Hinblick auf die Sonderabschreibungen für das Jahr gelten, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht. Das bedeutet, dass Betriebe, die in 2008 zwar die alten, aber nicht die neuen Grenzen überschritten haben, Sonderabschreibungen für in 2009 angeschaffte Wirtschaftsgüter geltend machen können.
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